AGB – Rot-Con

Präambel

Tom Rothenhäusler – Rot-Con Social Media Marketing (im Folgenden: „die Agentur“ genannt) erbringt gegenüber seinen Kunden Leistungen im Bereich Social Media, nämlich zum einen im Bereich Social Media Erstellung und -Pflege und zum anderen im Bereich Social Recruiting.

Die Beauftragung durch den Kunden kann einen oder mehrere Bestandteile des Leis- tungsangebots der Agentur umfassen. Die Einzelheiten der wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Vertragserklärungen der Agentur und des Kunden sowie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Dies vorausgeschickt gilt Folgendes:

 
 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossenen Verträge, die Leistungen der Agentur im Bereich Social Media zum Gegenstand ha- ben. Sie gelten auch für künftige Verträge der Agentur mit dem Kunden im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung.

1.2 Von diesen AGB abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur hat diesen zuvor ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur den AGB des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Maßgebend ist jeweils die bei Abschluss eines Vertrages geltende Version der AGB der Agentur.

2. Zustandekommen eines Vertrags

2.1 Nachdem der Kunde eine Auswahl aus dem Leistungsangebot der Agentur getrof- fen hat, erstellt die Agentur für den Kunden ein individuelles Angebot in Text- oder Schriftform, welches Art und Umfang der dem Kunden angebotenen Leistung sowie die vom Kunden zu erbringende Gegenleistung beinhaltet.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde dieses Angebot unverändert in Text- oder Schriftform annimmt.

2.3 Die Agentur kann dem Kunden eine Frist für die Annahme des Angebots setzen. Nach Ablauf einer solchen Frist ist die Agentur an das Angebot nicht mehr gebunden. Hat die Agentur dem Kunden keine Frist gesetzt, gilt § 147 BGB.

2.4 Nimmt der Kunde das Angebot unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sons- tigen Änderungen oder verspätet an, gilt dies als Ablehnung des Kunden verbunden mit einem neuen Angebot an die Agentur.

 
 

3. Leistungen und Rechte der Agentur, Fremdproduktion

3.1 Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem von der Agentur gegenüber dem Kunden erstellten Angebot, soweit dieses Ver- tragsinhalt geworden ist.

3.2. Nachträgliche Vertragsänderungen oder -Ergänzungen sind möglich, bedürfen aber ebenfalls der Text- oder Schriftform. Daraus resultierende(r) Mehrkosten und Mehraufwand sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

3.3 Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen Dritte, z. B. Subunternehmer oder freie Mitarbeiter, einzusetzen, die im Verhältnis zum Kunden als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur anzuse- hen sind.

3.4 Die Agentur erbringt ihre Leistungen in der mit dem Kunden vereinbarten Form. Ist die Übergabe sämtlicher Dateien, Arbeitsergebnisse usw. in digitaler Form vereinbart, so ist es ausreichend, wenn die Agentur die Daten dem Kunden per Datentransfer zur Verfügung stellt.

3.5 Soweit der Kunde die Agentur beauftragt, Drittleistungen zu beauftragen, etwa in Gestalt von Printprodukten, ist die Agentur zur Produktionsüberwachung nicht verpflichtet. Die Agentur schuldet lediglich die ordnungsgemäße Auswahl des Drittanbieters. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen des Drittanbieters selbst zu überprüfen, freizugeben und abzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies mit der Agentur ge- sondert und ausdrücklich in Text- oder Schriftform vereinbart wurde.

3.6 Die Agentur ist berechtigt, den Kunden gegenüber dem Drittanbieter rechtsgeschäftlich zu vertreten. Das Vertragsverhältnis mit dem Drittanbieter kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande. Nimmt der Drittanbieter die Agen- tur gleichwohl unmittelbar in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern umfassend freizustellen.

4. Termine

Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie aus- drücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um bloße unge- fähre Terminangaben, die nicht verbindlich sind.

5. Pflichten des Kunden, Abnahme

5.1 Der Kunde ist sich bewusst, dass der Erfolg und die Qualität der Leistung der Agentur stark von der Qualität und Pünktlichkeit seiner Mitwirkungsleistungen abhängig sind. Hierzu ist es von besonderer Relevanz, dass der Kunde vom ihm zu erstellende Daten, Informationen und Materialien absprachegemäß und pünktlich beibringt und etwaig erforderliche Freigaben unverzüglich erteilt.

5.2 Deshalb verpflichtet sich der Kunde, in diesem Sinne an der Erreichung des Vertragsziels mit der gebotenen Sorgfalt mitzuwirken. Er verpflichtet sich insbesondere, der Agentur alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen und Medientaten unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, Entwürfe unverzüglich zu prüfen und freizugeben.

5.3 Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst ausdrücklich auch:

– die Zurverfügungstellung eines funktionierenden Zugangs zu den gewünschten Social-Media-Plattformen;

– bei Bedarf: die Ermöglichung von Zahlungen per Kreditkarte oder paypal;

– im Falle der Erstellung einer sog. Landing-Page für den Kunden: die Zurverfügungstellung und rechtliche Überprüfung von Impressum und Datenschutzerklärung im Namen des Kunden; die Agentur überprüft deren rechtliche Wirksamkeit ausdrücklich nicht.

5.4 Stellt der Kunde der Agentur Texte, Bilder oder andere Materialien für die Leistungserbringung zur Verfügung, haftet er für deren Inhalt, insbesondere dafür, dass durch deren Inhalt keine Rechte Dritter verletzt werden und diese sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wird die Agentur insoweit durch Dritte wegen etwaiger Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur hiervon auf erstes Anfordern frei.

5.5 Kommt der Kunde den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ist die Agentur berechtigt, diesen Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Entsteht der Agentur hierdurch ein Schaden, etwa in Gestalt entgangenen Gewinns oder nutzlos getätigter Aufwendungen, ist der Kunde zu dessen Ersatz verpflichtet.

5.6 Abnahmen erfolgen nur, wenn und soweit die vertraglich vereinbarte Leistung dies voraussetzt. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte und geschuldete Leistung der Agentur. Der Kunde ist nach Fertigstellung und Mitteilung hierüber ver- pflichtet, das Werk unverzüglich abzunehmen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde nach Mitteilung der Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme die Abnahme nicht innerhalb von 10 Werktagen erklärt.

5.7 Die Abnahme darf vom Kunden nur verweigert werden, wenn das Werk mangelhaft ist, es sei denn, die Mängel sind nicht wesentlich. Verweigert der Kunde die Abnahme, ohne hierzu berechtigt zu sein, gilt das Werk ebenfalls als abgenommen.

6. Vergütung, Fälligkeit, Verzug

6.1 Die vom Kunden für die Leistung der Agentur geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem von der Agentur gegenüber dem Kunden erstellten Angebot, soweit dieses Vertragsinhalt geworden ist. Reisekosten und sonstige für die Leistungserbringung er- forderliche Aufwendungen der Agentur werden vom Kunden bezahlt, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

6.2 Preise werden stets in EURO angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

6.3 Der Kunde erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde, von der Agentur monatliche Rechnungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats, die innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig sind. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Er schuldet sodann den gesetzlichen Verzugszins.

6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur zudem berechtigt, ihm die weitere Nutzung der Leistungen der Agentur zu untersagen, bis die Zahlungsverpflichtung des Kunden vollständig erfüllt ist.

6.5 Die Agentur ist zudem zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät und trotz Setzung einer einwöchigen Nachfrist seine Zahlungsverpflichtung nicht vollständig er- füllt.

7. Social-Media-Accounts des Kunden

7.1 Die Betreuung von Social-Media-Accounts bzw. deren neue Errichtung erfolgt stets namens und im Auftrag des Kunden. Der Kunde ist bzw. wird Vertragspartner des jeweiligen Anbieters des sozialen Netzwerks.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle notwendigen Zugangsdaten und Rechte für die Accounts bei den einschlägigen Social-Media-Plattformen mitzuteilen und einzuräumen, solange und soweit diese für die Erbringung der vertraglich geschulde- ten Leistungen der Agentur erforderlich sind.

7.3 Die Agentur versichert, ihr mitgeteilte Passwörter und/ oder Administratoren-Berechtigungen streng vertraulich zu behandeln und sicher zu verwahren. Nach Beendigung des Vertrages wird die Agentur diese an den Kunden herausgeben bzw. (wenn vom Kunden gewünscht) vernichten.

7.4 Im Übrigen weist die Agentur den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter sozialer Netzwerke gesonderte Regelungen enthalten sein können, die die Nutzung der Plattformen für Marketingzwecke und Werbemaßnahmen betreffen. Deshalb ist es möglich, dass die Nutzung einzelner Plattformen für Marketingzwecke und Werbemaßnahmen des Kunden nur eingeschränkt möglich ist. Dies wird von der Agentur aber nicht überprüft. Die Agentur über- nimmt deshalb keine Haftung dafür, dass die vom Kunden gewünschten Veröffentlichungen den Vorgaben der jeweiligen Social-Media-Plattform entsprechen. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich hierzu vor Beauftragung einer konkreten Maßnahme selbst rechtlich beraten zu lassen.

8. Urheberrecht und Nutzungsbefugnisse

8.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse der Agentur gehen auf den Kunden über, soweit sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nichts anderes ergibt. Dies bezieht sich nicht auf Entwürfe, Skizzen oder sonstige der Planung zuzurechnenden Arbeitsschritte der Agentur.

8.2 Soweit durch die Agentur Leistungen Dritter zur Erfüllung des Kundenauftrags ein- gekauft wurden, erfolgt der Ankauf namens und im Auftrage des Kunden.

8.3 Die Agentur übernimmt keine Haftung für den rechtlichen Bestand der erworbenen Drittleistungen. Erheben die Dritten in diesem Zusammenhang Ansprüche unmittelbar gegenüber der Agentur, stellt der Kunde die Agentur insoweit auf erstes Anfordern hiervon frei.

8.4 Die Agentur ist berechtigt, die vor ihr gegenüber dem Kunden erbrachten Leistun- gen unter Nennung des Kundennamens für Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich in branchenüblicher Art und Weise zu verwenden, auch nach Vertragsende und auch wenn die Nutzungsrechte hierfür ausschließlich auf den Kunden übertragen wurden.

9. Verwertungsgesellschaften

Fallen im Zuge der Leistungserbringung für den Kunden Gebühren von Verwertungs- gesellschaften an, etwa der GEMA oder der Künstlersozialkasse, sind diese vom Kun- den zu tragen. Werden dies Gebühren von der Agentur verauslagt, sind sie vom Kun- den der Agentur gegen Nachweis zu erstatten.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Handelt es sich bei der Leistung der Agentur um eine Werkleistung, ist der Kunde verpflichtet, die von der Agentur erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung unverzüglich im Rahmen des Tunlichen zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, hat der Kunde diesen der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Leistung der Agentur als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, muss dessen Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Leistung der Agentur auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

10.2 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Leistung der Agentur.

10.3 Die Agentur haftet dem Kunden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Ausgleich des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden, vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

10.4 Die Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 10.3 gilt nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Vertragslaufzeit, Kündigung

11.1. Die mit dem Kunden vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot der Agentur, soweit dieses Vertragsinhalt geworden ist.

11.2. Wird der Vertrag nicht zum Ende der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen von einer Partei gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, bis er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende der Laufzeit von einer Partei gekündigt wird.

11.3. Während der vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Vertrag ordentlich nur zu deren Ende gem. Ziffer 11.2 gekündigt werden. Hiervon ausgenommen sind die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Kündigungsrechte Agentur sowie das beiderseitige Recht, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen (§ 314 BGB).

11.4 Kündigungen bedürfen der Text- oder Schriftform.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Text- oder Schrift- form. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammen- hang dieses Vertrages ist Aachen vereinbart, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

12.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen der Parteien nicht. An die Stelle der un- wirksamen Bestimmung soll eine wirksame treten, die ihm Rahmen des rechtlich zu- lässigen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.